OGH 5Ob81/01z (RS0115194)

OGH5Ob81/01z20.2.2018

Rechtssatz

Ein Wohnungseigentumsorganisator, der sich bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Kaufinteressenten von Personen vertreten lässt, die mit seinem erklärten Willen auch Gespräche über Sonderwünsche der Kunden hinsichtlich des noch im Bau befindlichen Wohnungseigentumsprojektes führen, gibt damit eine Vollmacht kund, die nach dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes auch die Zusage der Erfüllung von Sonderwünschen deckt, wenn er nicht darauf hinweist, seine Vertreter nur zur Vermittlung oder Besprechung ermächtigt zu haben.

Normen

ABGB §1029 A1

5 Ob 81/01zOGH24.04.2001
4 Ob 236/17kOGH20.02.2018

Beisatz: Vermietung von im Bau befindlichen Wohnungen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0050OB00081_01Z0000_001

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