OGH 8ObS291/00b (RS0114972)

OGH8ObS291/00b30.10.2018

Rechtssatz

Für die Dauer der Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG sind nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.

Normen

AngG §20 Abs2 VIII1

8 ObS 291/00bOGH29.03.2001

Veröff: SZ 74/60

8 ObS 12/08kOGH13.11.2008

Vgl aber; Beisatz: Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des § 3 Abs 3 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung auch dann heranzuziehen, wenn es sich um die Anrechnung von „Arbeitervordienstzeiten" auf Angestelltendienstzeiten handelt. (T1); Beisatz: Entsprechende vertragliche Vordienstzeitenanrechnungen beziehen sich im Allgemeinen auch auf die Bemessung der Kündigungsfrist. (T2); Bem: Siehe auch RS124303. (T3)

9 ObA 78/18pOGH30.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_008OBS00291_00B0000_002

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