OGH 5Ob288/98h (RS0111297)

OGH5Ob288/98h6.11.2018

Rechtssatz

Eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten liegt dann vor, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern. Dabei ist vor allem an die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerorgane zu denken.

Normen

MRG idF 3.WÄG §12a Abs3

5 Ob 288/98hOGH22.12.1998
5 Ob 239/99dOGH30.05.2000

Beisatz: Der Machtwechsel muss gesellschaftsrechtlich begründet sein. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/91

5 Ob 307/00hOGH12.06.2001

nur: Eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten liegt dann vor, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung ist die Übertragung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf einen neuen Rechtsträger, nämlich die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Privatstiftung. (T3) Veröff: SZ 74/109

1 Ob 19/04gOGH17.05.2004

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familien-)Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten. (T4)

5 Ob 161/04vOGH28.09.2004

Vgl auch; Beisatz: Der Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG ist schon allein dadurch verwirklicht, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft, die früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hat. Die unverändert gebliebene Machtstellung der an den betreffenden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen ist unbeachtlich. (T5)<br/>Bem: Siehe nunmehr Indizierung zu 5Ob198/09t. (T5a)

6 Ob 88/06vOGH24.05.2006
6 Ob 15/07kOGH15.02.2007

Auch; Beisatz: Die Grundsätze gelten auch für den Fall der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Es liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 12a Abs 3 MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt. (T6)

1 Ob 180/07pOGH26.02.2008

Beis wie T4 nur: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. (T7)

1 Ob 235/07aOGH10.06.2008

Auch; Beisatz: Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG. (T8)

5 Ob 198/09tOGH19.01.2010

Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T5; Beis ähnlich wie T6; Bem: Ausdrückliches Abgehen von der zum identen Umgründungs- und Verschmelzungsvorgang in 5 Ob 161/04 v vertretenen Ansicht. Siehe auch RS0125715. (T9)

5 Ob 91/12mOGH20.11.2012

Auch

10 Ob 79/15pOGH22.10.2015

Auch; Beisatz: Der Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder führt alleine noch nicht zu einem eine Mietzinsanhebung erlaubenden „Machtwechsel“. (T10)

5 Ob 228/15pOGH21.12.2015

Auch; Beisatz: Der Wechsel von Minderheitsbeteiligungen an einer Kapitalgesellschaft führt nicht zur Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsmöglichkeiten. (T11)

5 Ob 155/18gOGH06.11.2018

Auch; Beis wie T4

5 Ob 173/18dOGH06.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19981222_OGH0002_0050OB00288_98H0000_002