OGH 4Ob71/89 (RS0051056)

OGH4Ob71/8921.3.2018

Rechtssatz

Bei der praktischen Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist grundsätzlich auf die Einzelfälle der betroffenen Arbeitnehmer abzustellen; maßgeblich sind nicht Meinung oder Vorstellungswelt der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, sondern es ist nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen.

Normen

ArbVG §3 Abs1

4 Ob 71/89OGH12.09.1989

Veröff: SZ 62/147 = ÖBl 1990,7

8 ObA 256/98zOGH08.07.1999
9 ObA 224/00gOGH23.05.2001

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Günstigkeit kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung der Betroffenen an; der Günstigkeitsvergleich hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. (T1)

9 ObA 34/12hOGH22.10.2012

Auch

9 ObA 112/17mOGH21.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00071_8900000_005