OGH 8Ob114/17y (RS0131783)

OGH8Ob114/17y25.10.2017

Rechtssatz

Der Darlehensvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Er kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Eine Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss von vornherein objektiv feststellbar und darf nicht vollkommen ungewiss sein. Die Laufzeit kann sich auch aus dem Zweck des Vertrags oder aus der Parteienabsicht ergeben.

Möglich ist auch die Vereinbarung einer Mindestdauer. Auf solche Verträge sind nach Ablauf der Mindestzeit die Regeln über unbefristete Verträge anzuwenden.

Normen

ABGB idF DaKRÄG (BGBl I Nr 28/2010) §986 Abs1

8 Ob 114/17yOGH25.10.2017

Beisatz: Ob die konkrete Vertragsgestaltung diesen Grundsätzen entspricht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T1)

1 Ob 122/22fOGH14.07.2022

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20171025_OGH0002_0080OB00114_17Y0000_001

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