OGH 5Ob99/17w (RS0131808)

OGH5Ob99/17w23.10.2017

Rechtssatz

Allein der Tatbestand der tatsächlichen Weitergabe der Wärme an die Wärmeabgeber löst ‑ unabhängig von der Frage der Rechtswirksamkeit zugrunde liegender Verträge ‑ die mit der Qualifikation als Wärmeabgeber iSd HeizKG verbundenen Rechtsfolgen aus.

Das ergibt sich nicht nur aus der Definition des Wärmeabgebers in § 2 Z 3 HeizKG, die ausdrücklich auf die faktische Weitergabe abstellt, sondern auch aus dem Regelungsgegenstand des Heizkostenabrechnungsgesetzes.

Normen

HeizKG §2 Z3

5 Ob 99/17wOGH23.10.2017
5 Ob 83/18vOGH12.06.2018

Auch

10 Ob 6/20kOGH26.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20171023_OGH0002_0050OB00099_17W0000_001