OGH 13Os55/17p (RS0131818)

OGH13Os55/17p11.10.2017

Rechtssatz

Eine Einwilligung des Berechtigten ist auch bei der Untreue nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts zu beurteilen (JAB 728 BlgNR 25. GP 11). Demzufolge ist eine solche Einwilligung für die Frage nach der Vertretbarkeit eines Regelverstoßes nur dann von Bedeutung, wenn sie spätestens im Tatzeitpunkt erteilt worden ist.

Normen

StGB §153 Abs2

13 Os 55/17pOGH11.10.2017
13 Os 128/18zOGH10.07.2019
14 Os 94/21mOGH30.11.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20171011_OGH0002_0130OS00055_17P0000_004