OGH 10ObS64/17k (RS0131664)

OGH10ObS64/17k13.9.2017

Rechtssatz

Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, weil sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.

Normen

AEUV Art20
KBGG §2 Abs1 Z5

10 ObS 64/17kOGH13.09.2017

Beisatz: Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zu berücksichtigen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/94

10 ObS 178/19bOGH21.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20170913_OGH0002_010OBS00064_17K0000_001

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