Rechtssatz
Den Liquidatoren kommt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis zu, sodass für die Wirksamkeit sämtlicher Handlungen die Zustimmung aller erforderlich ist. Die Liquidatoren entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie einer von einem anderen Liquidator gewünschten Handlung zustimmen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigert oder verzögert werden. Bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung kann der Liquidator von den übrigen zu einem pflichtgemäßen Verhalten gezwungen werden.
6 Ob 127/17w | OGH | 29.08.2017 |
Beisatz: Hier: Fehlende Zustimmung einer Mitliquidatorin zur Aufhebung einer Zubehörswidmung bzw zur Veräußerung von Zubehörsachen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/90 |
Dokumentnummer
JJR_20170829_OGH0002_0060OB00127_17W0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)