OGH 6Ob127/17w (RS0131903)

OGH6Ob127/17w29.8.2017

Rechtssatz

Den Liquidatoren kommt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis zu, sodass für die Wirksamkeit sämtlicher Handlungen die Zustimmung aller erforderlich ist. Die Liquidatoren entscheiden nach  pflichtgemäßem Ermessen, ob sie einer von einem anderen Liquidator gewünschten Handlung zustimmen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigert oder verzögert werden. Bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung kann der Liquidator von den übrigen zu einem pflichtgemäßen Verhalten gezwungen werden.

Normen

ABGB §1216d

6 Ob 127/17wOGH29.08.2017

Beisatz: Hier: Fehlende Zustimmung einer Mitliquidatorin zur Aufhebung einer Zubehörswidmung bzw zur Veräußerung von Zubehörsachen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/90

3 Ob 51/20aOGH07.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20170829_OGH0002_0060OB00127_17W0000_002