OGH 26Os11/16m (RS0131512)

OGH26Os11/16m14.6.2017

Rechtssatz

Bereits aufgrund der Intention der Vermeidung jeglichen Interessenskonflikts im Rahmen einer Treuhandschaft folgt, dass bei jeder wirtschaftlichen Verflechtung des Treuhänders mit einer der Vertragsparteien die Übernahme der Treuhandschaft untersagt ist, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen ist.

Normen

RAO §9 Abs1
Statut 2010 der Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien "Elektronisches Anwaltliches Treuhandbuch (eATHB)" Punkt 7.3.

26 Os 11/16mOGH14.06.2017

Beisatz: Hier: Übernahme einer Treuhandschaft durch einen Rechtsanwalt, der zugleich Alleingesellschafter einer beteiligten GmbH ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20170614_OGH0002_0260OS00011_16M0000_001

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