OGH 12Os8/17v (RS0131502)

OGH12Os8/17v18.5.2017

Rechtssatz

Schon die Androhung einer (bloßen) Körperverletzung zur Durchsetzung eines tatsächlich oder vermeintlich berechtigten Anspruchs begründet ein qualitatives Missverhältnis von Mittel und Zweck.

Normen

StGB §105 Abs2

12 Os 8/17vOGH18.05.2017

Beisatz: Durch die Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer solchen gefährlichen Drohung würde ein zu weit reichendes Selbsthilferecht geschaffen, welches die vorgesehenen staatlichen Durchsetzungsformen von zivilrechtlichen Ansprüchen im Streit- und Exekutionsverfahren massiv unterlaufen würde. (T1)

15 Os 169/18vOGH27.02.2019
11 Os 112/20kOGH25.11.2020

Vgl; Beisatz: Die Einhaltung der Mittel-Zweck-Relation wurde fallbezogen wegen der Intensität der beim Einfahren mit einem Pkw in einen (zu Unrecht) „reservierten“ Parkplatz eingesetzten Gewalt verneint. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20170518_OGH0002_0120OS00008_17V0000_001

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