OGH 5Ob141/16w (RS0131435)

OGH5Ob141/16w4.5.2017

Rechtssatz

Die Qualifikation von (nicht nach allen Seiten umbauten) Freiflächen als Bestandteil eines solchen Wohnungseigentumsobjekts setzt voraus, dass dies nach der Verkehrsauffassung an dessen baulicher Abgeschlossenheit nichts ändert. Bestandteil des Wohnungseigentumsobjekts sind sie daher (nur) dann, wenn sie unmittelbar an das Wohnungseigentumsobjekt anschließen und aufgrund der baulichen Gegebenheiten deren ausschließliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt klar erkennbar ist. Vorplätze zu im Wohnungseigentum befindlichen Garagen sind nicht deren Bestandteile.

Normen

WEG §2
WEG §5

5 Ob 141/16wOGH04.05.2017
5 Ob 7/20wOGH27.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20170504_OGH0002_0050OB00141_16W0000_001