OGH 11Os149/16w (RS0131305)

OGH11Os149/16w21.3.2017

Rechtssatz

Nicht die Missachtung der Vorschrift des § 444 Abs 1 StPO, sondern der Verstoß gegen § 221 Abs 2 StPO steht unter Nichtigkeitssanktion.

Normen

StPO §427
StPO §444 Abs1

11 Os 149/16wOGH21.03.2017

Beisatz: Die Verletzung der Bestimmung des § 444 Abs 1 StPO steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Ergeht eine vermögensrechtliche Anordnung, obwohl der Haftungsbeteiligte zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen wurde, kann der Betroffene eine Verletzung der gesetzlichen Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO, also einer Bestimmung geltend machen, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO). (T1)

14 Os 111/20kOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T1; Beisatz: Soweit die Entscheidung über die ‑ dem Anspruch über die Strafe gleichstehende ‑ vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist, lässt der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu. Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach § 443 Abs 3 StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten des Haftungsbeteiligten aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO zufolge Unterbleibens einer Ladung des Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung, wodurch eine Verletzung der ‑ auch Haftungsbeteiligten eingeräumten (§ 444 Abs 1 StPO) ‑ Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 2 StPO bewirkt wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20170321_OGH0002_0110OS00149_16W0000_002