OGH 7Ob232/16t (RS0131232)

OGH7Ob232/16t25.1.2017

Rechtssatz

Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/‑beugung zugänglich ist. Es ist im Exekutionsverfahren zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft, bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist.

unzurechnungsfähig; Sachwalter; Gewaltschutz; Schuld

 

Normen

EO §382e
EO §354

7 Ob 232/16tOGH25.01.2017

Veröff: SZ 2017/3

7 Ob 185/17gOGH21.02.2018

Dokumentnummer

JJR_20170125_OGH0002_0070OB00232_16T0000_001

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