OGH 4Ob154/12v (RS0128366)

OGH4Ob154/12v16.3.2017

Rechtssatz

Ist die Anspruchshäufung in einer einzigen Klage wegen Unzuständigkeit unzulässig, das angerufene Gericht aber mindestens für einen der in einer Klage verbundenen Ansprüche zuständig, hat bei der Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen eine Teilzurückweisung hinsichtlich jener Ansprüche zu erfolgen, die nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen.

Normen

ZPO §227 Abs1 I

4 Ob 154/12vOGH18.10.2012

Beisatz: Hier: Allgemeine Schadenersatzansprüche und solche nach dem UWG. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/106

7 Ob 46/15pOGH09.04.2015

Vgl

2 Ob 229/15pOGH25.05.2016

Auch

1 Ob 215/16yOGH16.03.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilzurückweisung der Staatshaftungsklage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs soweit sie auf behauptetes Fehlverhalten der Höchstgerichte gestützt ist. (T2); Veröff: SZ 2017/35

Dokumentnummer

JJR_20121018_OGH0002_0040OB00154_12V0000_002