OGH Ds5/07 (RS0122949)

OGHDs5/073.10.2017

Rechtssatz

Wer als Richter vorsätzlich Verfahren verzögert, handelt auch dann seiner aus §57 Abs1 zweiter Satz (letzter Fall) RDG erhellenden Verpflichtung zu (objektiv) raschestmöglicher Erledigung zuwider, wenn er in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, es aber unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner vollen Leistungsfähigkeit (sei es organisatorischer, sei es medizinisch-therapeutischer Art) zu ergreifen oder bei Unfähigkeit zur Pflichterfüllung als Richter gebotene Schritte zu setzen (vgl §§ 83 Abs 2 zweiter Fall, 91 Abs 1 RDG).

Normen

RDG §57 Abs1
RDG §83 Abs2
RDG §91 Abs1
RDG §101

Ds 5/07OGH22.10.2007
2 Ds 6/17fOGH03.10.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20071022_OGH0002_0000DS00005_0700000_001