OGH 2Ob143/07d (RS0122772)

OGH2Ob143/07d7.7.2017

Rechtssatz

Unbare Entnahme: Als Gegenleistung für das eingebrachte und veräußerte Unternehmen verpflichtet sich die übernehmende Gesellschaft zu einer Geldleistung an den einbringenden Gesellschafter.

Normen

GmbHG §52
GmbHG §82
UmgrStG §16 Abs5

2 Ob 143/07dOGH30.08.2007
6 Ob 165/16gOGH07.07.2017

Vgl; Beisatz: „Unbare“ Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG bewirkten eine nach der Einbringung zu erfüllende Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem einbringenden Gesellschafter. Werden diesem keine Anteile an der Gesellschaft gewährt, stellt diese Verbindlichkeit im Ergebnis ein Entgelt für die Sacheinbringung dar. Wurde die Kapitalgesellschaft kurz vorher als Bargründung errichtet, kann dies dazu führen, dass das bar aufgebrachte Gesellschaftskapital an den Einlegenden zurückfließt, wenn die Entnahme im eingebrachten Bargeld und anderen liquiden Mitteln keine Deckung findet. Dies wäre als Umgehung der Sachgründungsvorschriften anzusehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20070830_OGH0002_0020OB00143_07D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)