Rechtssatz
Unterfertigte der Angeklagte einen Kreditkartenbeleg - wenngleich mit eigener Unterschrift - mit der Intention, seinem Geschäftspartner vorzutäuschen, er sei der legitimierte Karteninhaber, und verstärkte er somit den falschen Eindruck, wahrer und berechtigter Kreditkarteninhaber zu sein, dann wurde durch ein derartiges Verhalten angesichts der Nichtvorlage der (in der Regel vom Berechtigten unterfertigten) Kreditkarte und im Hinblick auf die nach dem objektiven Anschein mit der (wie allgemein bekannt ist) auf dem Beleg aufscheinenden Kreditkartennummer korrespondierende Unterschrift eine andere (vom Angeklagten verschiedene) bestimmte Person als Aussteller vorgetäuscht und solcherart durch Benutzung einer falschen Urkunde der erste Deliktsfall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB begründet (vgl WK-StGB - 2 § 223 Rz 71, WK-StGB - 2 § 223 Rz 176)
12 Os 106/12y | OGH | 10.10.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Da der Angeklagte die fremde Kreditkarte in physischer Form gar nicht einsetzte und auch eine zum Zweck der Täuschung erfolgte Unterfertigung von Kreditkartenbelegen nicht vorlag, schied insofern auch die Anwendung des ersten und zweiten Falls des § 147 Abs 1 Z 1 StGB aus. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20060323_OGH0002_0120OS00014_06K0000_001
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