Normen
AußStrG 2005 §97 Abs2 Z2
7 Ob 61/05d | OGH | 11.07.2005 |
Beisatz: Die telefonische Verständigung des Wiederaufnahmsklägers von einem Wiederaufnahmeverfahren in Serbien durch den dort zuständigen Richter genügt nicht für die Kenntnis des Wiederaufnahmsklägers. Vielmehr ist die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes erforderlich. (T1) |
10 Ob 91/08t | OGH | 21.04.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, weil ohne entsprechende Voraussetzungen für eine Partei ein Kurator bestellt wurde. (T2); Veröff: SZ 2009/49 |
3 Ob 121/13k | OGH | 21.05.2014 |
Auch; Beisatz: Das bloße Wissen von einem Verfahren ersetzt die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht (so schon 7 Ob 61/05d). (T3) |
1 Ob 21/17w | OGH | 26.04.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zustellmangel im ukrainischen Scheidungsverfahren. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20050711_OGH0002_0070OB00061_05D0000_001
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