OGH 7Ob61/05d (RS0120123)

OGH7Ob61/05d26.4.2017

Rechtssatz

Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei iSd § 97 Abs 2 AußStrG 2005 bei Bestellung eines Kurators ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Normen

AußStrG 2005 §97 Abs2 Z2

7 Ob 61/05dOGH11.07.2005

Beisatz: Die telefonische Verständigung des Wiederaufnahmsklägers von einem Wiederaufnahmeverfahren in Serbien durch den dort zuständigen Richter genügt nicht für die Kenntnis des Wiederaufnahmsklägers. Vielmehr ist die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes erforderlich. (T1)

10 Ob 91/08tOGH21.04.2009

Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, weil ohne entsprechende Voraussetzungen für eine Partei ein Kurator bestellt wurde. (T2); Veröff: SZ 2009/49

3 Ob 121/13kOGH21.05.2014

Auch; Beisatz: Das bloße Wissen von einem Verfahren ersetzt die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht (so schon 7 Ob 61/05d). (T3)

1 Ob 21/17wOGH26.04.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zustellmangel im ukrainischen Scheidungsverfahren. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20050711_OGH0002_0070OB00061_05D0000_001