OGH 15Os45/04 (RS0119077)

OGH15Os45/0414.2.2017

Rechtssatz

Zwar räumt § 15 Abs 2 GSchG dem Angeklagten und dem Staatsanwalt das Recht ein, bis zum Beginn der Vernehmung über den Inhalt der Anklage bei substantiierten Zweifeln an der Befähigung eines Laienrichters erfolgreich dessen Enthebung durch den Vorsitzenden zu beantragen. Nichtigkeitsrelevanz aus Z 1 ergibt sich allerdings daraus nicht, weil für diesen Nichtigkeitsgrund bloße Zweifel nicht genügen. Allerdings kann ein abgewiesener Ablehnungsantrag aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO überprüft werden.

Normen

StPO §345 Abs1 Z1
StPO §345 Abs1 Z5
GSchG §15 Abs2

15 Os 45/04OGH27.05.2004
13 Os 61/09hOGH23.07.2009

Vgl; Beisatz: Der konkreten Bestellung (§ 14 Abs 1 erster Satz GSchG) ist die Dienstliste - gegebenenfalls in der nach den hiefür vorgesehenen Verfahrensbestimmungen von den dazu berufenen Entscheidungsträgern geänderter Form - zu Grunde zu legen, womit eine Rüge nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO nicht auf die Behauptung gegründet werden kann, ein in Entsprechung der Dienstliste herangezogener Geschworener sei, zu Unrecht in diese aufgenommen worden. (T1)

11 Os 151/16iOGH14.02.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20040527_OGH0002_0150OS00045_0400000_002