OGH 14Os9/04 (RS0118880)

OGH14Os9/0424.5.2017

Rechtssatz

Wer An- und Verkauf eines Suchtgiftes vermittelt, leistet zwar einen Beitrag zu dessen Inverkehrsetzen, allein dadurch aber nicht auch einen solchen zu der vom Käufer nachfolgend verwirklichten Aus- und Einfuhr und zu weiterem Inverkehrsetzen dieses Suchtgiftes, weil sich der Schutzzweck des in § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ausgesprochenen Verbotes nicht spezifisch auch darauf erstreckt. Nichts anderes gilt für den, der das Inverkehrsetzen als unmittelbarer Täter begeht.

Normen

SMG §27 Abs1 A
SMG §28 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A
StGB §5
StGB §12c

14 Os 9/04OGH14.04.2004
13 Os 120/05dOGH14.12.2005

Vgl

12 Os 21/06iOGH22.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Die soziale Verträglichkeit des Verhaltens eines Beitragstäters ist nach dem Schutzzweck der anzuwendenden Norm in einem richterlichen Wertungsakt des Einzelfalles zu beurteilen. (T1)

13 Os 82/09xOGH27.08.2009

Vgl

12 Os 147/14fOGH05.03.2015

Auch

15 Os 32/17wOGH24.05.2017

Gegenteilig; Beisatz: Das Überlassen von Suchtgiften mit dem Vorsatz, dass dieses vom Übernehmer „unmittelbar danach“ über eine Staatsgrenze gebracht wird, stellt auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine taugliche Beitragshandlung zur Aus‑ und Einfuhr iSd § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG dar, ohne dass es hiefür auf den Schutzzweck des Verbots des Überlassens ankäme, können doch sogar per se sozialadäquate Handlungen – entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt – einen Beitrag iSd § 12 dritter Fall StGB darstellen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040414_OGH0002_0140OS00009_0400000_002