OGH 5Ob158/03a (RS0118142)

OGH5Ob158/03a23.5.2017

Rechtssatz

§ 12 Abs 4 GUG begründet keine Pflicht des Grundbuchsgerichtes, die Anschriften des Eigentümers laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen.

Normen

GUG §12 Abs4

5 Ob 158/03aOGH09.09.2003

Veröff: SZ 2003/101

5 Ob 206/05pOGH10.01.2006

Vgl; nur: Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen. (T1)<br/>Beisatz: Dem Eigentümer steht ein eigenes Antragsrecht zur Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu. Daraus folgt auch seine Rechtsmittellegitimation. (T2)

5 Ob 46/17aOGH23.05.2017

Auch

5 Ob 51/17mOGH23.05.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030909_OGH0002_0050OB00158_03A0000_001