OGH 12Os18/03 (RS0117500)

OGH12Os18/0327.6.2017

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (§§ 7, 9 Abs 1 RAO), eine besondere, nach dazu gefestigter Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit. Daher manifestiert sich in der Einschüchterung einer an einem Baurechtsverfahren beteiligten Nachbarin durch Androhung mehrerer (mit diesem Verfahren nicht konnexer) Anzeigen, insbesondere jener wegen des (rechtlich nicht haltbaren) Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, um die Verfahrensbeteiligte solcherart zur Unterlassung von Einwendungen zu nötigen, ein erhebliches Handlungsunrecht des seinerzeitigen Beschuldigten. Die selbst vor strafgesetzwidrigen Handlungen nicht zurückscheuende Missachtung seiner Berufs- und Standespflichten (§ 9 Abs 1 RAO; § 2 RL-BA) signalisiert darüber hinaus einen deutlich überdurchschnittlichen Gesinnungsunwert. Daher kommt infolge Vorliegens schweren Täterverschuldens eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens nicht in Betracht.

Normen

RAO §9
RL-BA 1977 §2
StPO HauptstückIXa
StPO §90a
StPO §90b
StGB §105

12 Os 18/03OGH27.03.2003
12 Bkd 6/05OGH17.10.2005

Vgl auch; nur: Ein Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (§§ 7, 9 Abs 1 RAO), eine besondere, nach dazu gefestigter Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit. (T1); Beisatz: Hier: Einschüchterung durch Androhung von Schadenersatzansprüchen ist Verstoß gegen § 9 RAO bzw § 2 RL-BA in Verbindung mit § 1 DSt. (T2)

1 Bkd 6/08OGH15.06.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Einschüchterung - noch dazu in eigener Sache - durch sachlich nicht gerechtfertigte Androhungen, verwirklicht daher auch dann als Verstoß gegen § 1 DSt ein Disziplinarvergehen, wenn das Verhalten einen Straftatbestand nicht erfüllt. (T3)

24 Os 8/15dOGH18.10.2016

Vgl auch

21 Os 4/16wOGH27.06.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20030327_OGH0002_0120OS00018_0300000_001

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