OGH 4Ob174/02w (RS0116975)

OGH4Ob174/02w14.12.2017

Rechtssatz

Wird die rechtswidrige Handlung im Internet begangen, so kann auf Urteilsveröffentlichung im Internet erkannt werden. Dabei ist ein Zeitraum zu bestimmen, während dessen die Veröffentlichung auf der Website aufzuscheinen hat, durch deren Inhalt rechtswidrig gehandelt wurde. Es ist zweckmäßig, das Urteil in einem Fenster zu veröffentlichen, das sich öffnet (Pop-up-Fenster), wenn der Internetnutzer auf eine bestimmte Seite gelangt.

Normen

KSchG §30 Abs1
MSchG §55
PatG 1970 §149
UWG §25

4 Ob 174/02wOGH15.10.2002

Veröff: SZ 2002/134

4 Ob 57/07xOGH12.06.2007

Abweichend; Beisatz: Diese Entscheidung konnte konnten auf den nachfolgenden technischen Fortschritt (Verbreitung von Pop-up-Blockern) noch nicht Rücksicht nehmen. (T1)

4 Ob 18/08pOGH20.05.2008

Vgl aber; Beisatz: Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur dort zu veröffentlichen (siehe RS0123550). (T2); Veröff: SZ 2008/66

6 Ob 228/16xOGH29.08.2017

nur: Wird die rechtswidrige Handlung im Internet begangen, so kann auf Urteilsveröffentlichung im Internet erkannt werden. (T3)

2 Ob 155/16gOGH14.12.2017

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2017/143

Dokumentnummer

JJR_20021015_OGH0002_0040OB00174_02W0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)