OGH 5Ob149/02a (RS0116915)

OGH5Ob149/02a14.12.2017

Rechtssatz

Der Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG besteht schon dann, wenn die dort beschriebenen Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Kollidieren sie mit einer zwingenden Gesetzesbestimmung, ist die Nachteiligkeit für die angesprochenen Verbraucher gar nicht zu untersuchen, umgekehrt aber auch nicht, ob ihnen der Wegfall der beanstandeten Klausel überhaupt einen Vorteil verschaffen könnte, weil feststeht, dass der andere Teil gar nicht bereit ist, zu gesetzeskonformen Bedingungen zu kontrahieren.

Normen

KSchG §28

5 Ob 149/02aOGH25.06.2002
5 Ob 201/02yOGH01.10.2002
2 Ob 155/16gOGH14.12.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/143

Dokumentnummer

JJR_20020625_OGH0002_0050OB00149_02A0000_003

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