OGH 4Ob189/01z (RS0115774)

OGH4Ob189/01z24.8.2017

Rechtssatz

Verfügen die Anbieter, welche um Kunden aus Österreich werben, um für sie als in Deutschland ansässiges Unternehmen Leistungen zu erbringen, über keine Betriebsstätten in Österreich, so brauchen sie keine österreichische Gewerbeberechtigung. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck ein Verhalten erweckt, sondern maßgebend ist, ob die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Normen

GewO §373g
UWG §1 A
UWG §1 D5d

4 Ob 189/01zOGH25.09.2001
4 Ob 21/05zOGH24.05.2005

Auch; nur: Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck ein Verhalten erweckt, sondern maßgebend ist, ob die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. (T1)

4 Ob 70/09mOGH19.11.2009

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 126 Abs 3 Z 2 GewO - Reisebürogewerbe. (T2)

4 Ob 130/17xOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0040OB00189_01Z0000_002