5 Ob 183/01z | OGH | 04.09.2001 |
Veröff: SZ 74/143 |
5 Ob 188/01k | OGH | 27.09.2001 |
nur: § 53 Abs 1 GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, ohne zwischen dem einverleibten und bloß vorgemerkten Eigentümer zu unterscheiden. Letzterer erwirbt das Eigentumsrecht unter der Bedingung der späteren Rechtfertigung seiner Eintragung (§ 40 GBG), wobei die Rechtfertigung ex tunc wirkt. § 49 Abs 1 GBG ermöglicht alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in § 53 Abs 1 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung. (T1) |
5 Ob 97/11t | OGH | 07.07.2011 |
Auch; nur: § 53 Abs 1 GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Antragsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, dessen Eigentum im Grundbuch einverleibt oder vorgemerkt ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 2011/89 |
5 Ob 62/15a | OGH | 24.03.2015 |
Auch; Veröff: SZ 2015/28 |
5 Ob 169/16p | OGH | 01.03.2017 |
Auch; Beisatz: Die Anmerkung einer Benützungsregelung nach § 828 Abs 2 ABGB ist in diesem Zusammenhang aber nicht als Eintragung gegen den vorgemerkten Eigentümer zu qualifizieren, weil sie sich nicht nur auf dessen bestimmten Miteigentumsanteil bezieht, sondern zwingend auf die ganze Liegenschaft. Die Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB betrifft ihrer Art nach gerade nicht nur den vorgemerkten Eigentümer. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20010904_OGH0002_0050OB00183_01Z0000_001
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