OGH 6Ob5/01f (RS0115149)

OGH6Ob5/01f7.7.2017

Rechtssatz

Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. Diese Bilanzen müssen bei der Anmeldung des Einbringungsvorganges noch nicht vorliegen. Anderes gilt nur für den Fall einer Sachgründung.

Normen

FBG §3 Z15
HGB §193
HGB §202
UmgrStG §12 Abs1
UmgrStG §16 Abs5
UmgrStG §19 Abs2 Z5

6 Ob 5/01fOGH26.04.2001
6 Ob 4/01hOGH26.04.2001
6 Ob 314/04aOGH10.01.2005

nur: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. (T1); Veröff: SZ 2005/1

6 Ob 132/08tOGH01.10.2008

nur: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrags (Art III § 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (Art III § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist vielmehr wirtschaftlich nichts anderes als eine unentgeltliche Zuwendung. (T2)

6 Ob 165/16gOGH07.07.2017

Vgl; Beisatz: Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG mindern zivilrechtlich (jedenfalls auf den ersten Blick) bloß das Einbringungsvermögen und nicht das Vermögen der übernehmenden Körperschaft. Ob zwischen der Bargründung und der dazu zeitnahen Sacheinbringung ein bestehender Umgehungszusammenhang indiziert ist, bedarf deshalb eines weiteren Anhaltspunkts für ein Rückfließen der geleisteten Bareinlage an den einbringenden Gesellschafter. Dieser kann darin liegen, dass die Entnahme fremdfinanziert wurde und die Erfüllung dieser Verbindlichkeit nach der Einbringung die übernehmende Körperschaft mangels in ausreichender Höhe eingebrachter liquider Mittel belastet. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0060OB00005_01F0000_006