OGH 4Ob508/90; 7Ob579/94; 8Ob106/17x (RS0014822)

OGH4Ob508/90; 7Ob579/94; 8Ob106/17x29.11.2017

Rechtssatz

Eine Teilanfechtung eines Vertrages ist aber nur möglich, wenn die aus dem Vertrag gebührenden Leistungen nach allgemeine Regeln teilbar sind, also der andere Teil den Vertrag auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätte. Die Anfechtung einer einzelnen Klausel kommt nach diesen Grundsätzen in aller Regel nicht in Betracht.

Normen

ABGB §870 A
ABGB §878

4 Ob 508/90OGH24.04.1990
7 Ob 579/94OGH01.12.1994

Vgl; nur: Eine Teilanfechtung eines Vertrages ist aber nur möglich, wenn die aus dem Vertrag gebührenden Leistungen nach allgemeine Regeln teilbar sind, also der andere Teil den Vertrag auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätte. (T1)

8 Ob 106/17xOGH29.11.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Nur wenn sich unmittelbar aus dem Vergleichsinhalt ergibt, dass sämtliche Vergleichspunkte nur als Einheit bestehen können, und zugleich kein Hinweis vorliegt, dass die Parteien keinen vom Vergleichswortlaut abweichenden Willen hatten, scheidet Teilanfechtung ohne weiteres aus. Mangelt es an einer eindeutigen Vertragslage, ist es unabdingbar, den Parteiwillen zu erforschen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/139

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0040OB00508_9000000_001

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