OGH 6Ob209/16b (RS0131156)

OGH6Ob209/16b22.12.2016

Rechtssatz

Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist. Eine Verletzung des § 78 Abs 1 UrhG kann für die nahen Angehörigen nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Veröffentlichung begründen. Der Schadenersatzanspruch nach § 78 UrhG ist dagegen höchstpersönlich und unvererblich. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Anspruch bereits vor dem Tod entstanden wäre und der Verstorbene bereits vor seinem Tod alles Erforderliche zur Durchsetzung des Anspruchs getan hat.

Normen

ABGB §16
MedienG §7b
UrhG §78

6 Ob 209/16bOGH22.12.2016

Beisatz: Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob durch eine Berichterstattung unmittelbar in das Persönlichkeitsrecht des klagenden Angehörigen eingegriffen wurde, wofür aber die bloße Verwandtschaft zum Verstorbenen nicht ausreicht. Eine unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung könnte aber etwa dann angenommen werden, wenn suggeriert wird, der Kläger sei als Vater für das tragische Ableben seines Sohnes verantwortlich. (T1)

6 Ob 61/17iOGH29.05.2017

Beis wie T1

6 Ob 226/16bOGH25.10.2017

Vgl; nur: Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist. (T2)<br/>Beisatz: Der Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung nach § 7b Abs 1 MedienG wegen Verletzung der Unschuldsvermutung ist höchstpersönlich und somit unvererblich, es sei denn, der Betroffene hat ihn schon vor seinem Tod gerichtlich geltend gemacht. § 7b MedienG dient nicht dem Schutz der Unschuldsvermutung in Beziehung auf Verstorbene. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20161222_OGH0002_0060OB00209_16B0000_001