OGH 12Os139/16g (RS0131061)

OGH12Os139/16g24.11.2016

Rechtssatz

Behauptet die Grundrechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdeführer zu Ermittlungsergebnissen nicht habe Stellung nehmen können, hat sie darzulegen, dass eine entsprechende Information zur Geltendmachung von die Fortsetzung der Untersuchungshaft hindernden Umständen geführt hätte.

Normen

GRBG §2 Abs1

12 Os 139/16gOGH24.11.2016
15 Os 38/20gOGH15.04.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20161124_OGH0002_0120OS00139_16G0000_001

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