Normen
WEG 2002 §18 Abs2
5 Ob 88/16a | OGH | 22.11.2016 |
Veröff: SZ 2016/120 |
6 Ob 115/18g | OGH | 28.06.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft als auch solche bezüglich der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte erfassen. (T1) |
6 Ob 26/20x | OGH | 20.02.2020 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: „Die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche“ sind regelmäßig jene Ansprüche, die aus dem vom Wohnungseigentümer (als dem Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts) mit dem Bauträger und Wohnungseigentumsorganisator abgeschlossenen Vertrag herrühren; diese originär den Wohnungseigentümern zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche stehen in einem engen Konnex mit der ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile durch die Eigentümergemeinschaft, sodass die Abtretung die Berücksichtigung und Verfolgung der daher besonders hohen Gemeinschaftsinteressen ermöglicht und erleichtert. Nicht jeder beliebige Anspruch kann abgetreten werden, sondern es muss ein Konnex zwischen den abgetretenen Ansprüchen und der Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft bestehen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Ansprüche des Bauträgers gegen einen dritten Unternehmer aus einem Werkvertrag aus der Bauphase sind keine „die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzersatzansprüche eines Wohnungseigentümers“ im Sinn des § 18 Abs 2 WEG 2002, auch wenn der Bauträger deshalb noch zu einem bestimmten Anteil Wohnungseigentümer ist, weil noch nicht alle Wohnungen verkauft sind. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20161122_OGH0002_0050OB00088_16A0000_002
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