OGH 4Ob120/16z (RS0130938)

OGH4Ob120/16z30.8.2016

Rechtssatz

Für das Kartelldeliktsrecht ist der Erfolgsort, also der Ort, wo der durch die kartellbedingten Mehrkosten verursachte Schaden entsteht, der (Wohn‑)Sitz des Geschädigten.

Normen

EuGVVO 2012 Art7 Nr2

4 Ob 120/16zOGH30.08.2016
4 Ob 131/16tOGH30.08.2016
1 Ob 104/16zOGH27.09.2016

Beisatz: Hier: Diese Rechtsprechung des EuGH (C‑352/13) zu Kartellschäden ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der nach seinen Behauptungen Geschädigte ein Bankkunde ist, der seine Schadenersatzklage auf eine unionsrechtswidrige Marktbeeinflussung (auch) durch die Beklagte stützt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20160830_OGH0002_0040OB00120_16Z0000_001

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