OGH 14Os110/15f (RS0130853)

OGH14Os110/15f28.6.2016

Rechtssatz

Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung kann auch (bloß) das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die zu Grunde liegende Handlung von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (den Vorgang oder die Unterlassung) das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei. Eine dem Qualitätsstandard der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) oder des Antrags auf Fortführung (§ 195 Abs 2 StPO) entsprechende Begründung (arg „einzeln und bestimmt bezeichnen“) ist im – im Übrigen dem Anwaltszwang nicht unterliegenden – Einspruchsverfahren nicht erforderlich.

Normen

StPO §106

14 Os 110/15fOGH28.06.2016
11 Os 56/20zOGH13.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20160628_OGH0002_0140OS00110_15F0000_001