OGH 13Ns18/16z (RS0130898)

OGH13Ns18/16z27.6.2016

Rechtssatz

Da § 134 Abs 1 erster Satz BAO (auch) hinsichtlich der Einkommensteuererklärung auf das „Einreichen“ abstellt, ist Ausführungsort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) eines diesbezüglichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG der Sitz des für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamts.

Normen

BAO §134 Abs1
FinStrG §33 Abs1
StPO §36 Abs3

13 Ns 18/16zOGH27.06.2016
13 Ns 3/17wOGH22.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkürzung von Umsatzsteuer. Ausführungsort ist der Sitz des für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamts. (T1)

13 Ns 19/20bOGH06.05.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Verkürzung von Glücksspielabgaben. Ausführungsort ist der Sitz des für die Erhebung dieser Abgaben zuständigen Finanzamts. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20160627_OGH0002_0130NS00018_16Z0000_001