Rechtssatz
Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts können sich aus deren Vorbefasstheit der Schuldfrage ergeben. Hatte das Rechtsmittelgericht im früheren Rechtsgang die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis zu beurteilen oder hat es dazu ‑ wenngleich bloß aus Anlass einer Rechtskontrolle ‑ (jedenfalls in einer für den Angeklagten nachteiligen Weise) beweiswürdigend Stellung bezogen, liegt Anschein von Befangenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor.
17 Os 4/16s | OGH | 06.06.2016 |
An einer kassatorischen Entscheidung in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld beteiligte Richter sind daher in einem weiteren Berufungsverfahren ausgeschlossen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20160606_OGH0002_0170OS00004_16S0000_001