OGH 17Os6/16k (RS0130808)

OGH17Os6/16k6.6.2016

Rechtssatz

Öffentliche Urkunden (mit qualifizierter Beweiskraft) sind nur solche, die ein Beamter innerhalb der Grenzen seiner hoheitlichen Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat.

Normen

StGB §224
StGB §228
StGB §311

17 Os 6/16kOGH06.06.2016

Beisatz: Dies ist bei „Erfolgsnachweisen“ einer Fachhochschule nicht ohne weiteres anzunehmen. (T1)

11 Os 103/17gOGH13.09.2017

Beisatz: Wer Beamter ist, bestimmt sich dabei nach § 74 Abs 1 Z 4 StGB. Weder der Behördencharakter der Dienststelle noch der dienstrechtliche Beamtenstatus, sondern der konkrete hoheitliche Aufgabenbereich des Handelnden, dh seine spezifische Funktion im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit, ist maßgebend. Dieser funktionale Beamtenbegriff erfasst auch „beliehene Unternehmer“, die im Auftrag einer Behörde ihnen in concreto übertragene hoheitliche Tätigkeiten ausüben. (T2)<br/>Beisatz: Dabei genügt der bloße Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe noch nicht; selbst eine gesetzlich oder im Verordnungsweg geregelte, aber nicht als Organ eines Rechtsträgers in dessen Namen erfolgende Tätigkeit qualifiziert nicht zum Beamten. (T3)<br/>Beisatz: Die in § 9b Abs 2 Z 4 NAG‑DV genannten Institute, deren Sprachdiplome oder Kurszeugnisse als Nachweis iSd § 21a Abs 1 NAG gelten, sind keine beliehenen Unternehmen, weil ihnen keine spezifisch hoheitlichen Aufgaben zugewiesen werden. Diese Sprachdiplome oder Kurszeugnisse sind daher keine öffentlichen Urkunden. (T4)

14 Os 40/19tOGH07.10.2019

Vgl;Beisatz: Hier: Beim Protokoll über die Sitzung des Gemeindevorstands handelt es sich in Bezug auf den hier relevanten Sachverhalt um eine öffentliche Urkunde. Denn es wurde von Beamten im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form errichtet und betraf in der Beschlussfassung über die Besoldung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung. (T5)

14 Os 23/20vOGH29.04.2020

Vgl; Beisatz: Eine Niederschrift gemäß § 85 NRWO (hier: iVm § 14 Abs 3 BPräsWG) ist eine öffentliche Urkunde. (T6)

14 Os 48/20wOGH09.06.2020

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_20160606_OGH0002_0170OS00006_16K0000_003