OGH 17Os6/16k (RS0130807)

OGH17Os6/16k6.6.2016

Rechtssatz

Nur bei Beamten besteht die Gefahr behördlicher (disziplinärer) Verfolgung wegen Verletzung einer Amtspflicht, während dies bei Vertragsbediensteten (in Bezug auf Dienstpflichten) bloß privat‑(arbeits‑)rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Der Vorwurf der Verletzung von Dienstpflichten durch einen Vertragsbediensteten ist daher nicht tatbildlich.

Normen

StGB §297

17 Os 6/16kOGH06.06.2016
14 Os 1/21kOGH23.03.2021

Vgl; Beisatz:Hier: Mitarbeiter der Österreichischen Post AG (Beginn des Dienstverhältnisses erst 2018). (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20160606_OGH0002_0170OS00006_16K0000_002