OGH 10ObS23/16d (RS0130803)

OGH10ObS23/16d13.4.2016

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 4 SchwerarbeitsV von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Dienstplans und dem konkreten Beschäftigungsausmaß der versicherten Person abhängig ist, macht die Regelung noch nicht unsachlich.

Normen

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5
SchwerarbeitsV §4

10 ObS 23/16dOGH13.04.2016

Beisatz: Schwerarbeit ist immer auch in Relation von Belastungs‑ und Erholungsphasen zu betrachten, weil sich mit der Möglichkeit von Erholungsphasen zwischen einzelnen Tagen der Schwerarbeit auch die Gesamtbelastung verringert. (T1)

10 ObS 30/16hOGH10.05.2016

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass beim Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 4 SchwerarbeitsV auf die Anzahl der Arbeitstage pro Kalendermonat und nicht auf die Wochenarbeitszeit abgestellt wird, macht die Regelung noch nicht unsachlich. (T2)

10 ObS 117/16bOGH20.12.2016

Vgl auch; Beisatz: Zur Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Keine (fiktiven) Schwerarbeitszeiten während der Tätigkeit als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende. (T4)

10 ObS 85/20bOGH01.09.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20160413_OGH0002_010OBS00023_16D0000_002

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