OGH 8Ob59/15g (RS0130734)

OGH8Ob59/15g26.2.2016

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung iSd § 364 Abs 3 ABGB unzumutbar ist, kommt es auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger an. Der Rechtssatz, die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft werde im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein, bezieht sich auf die vom jeweiligen Kläger (Mit-, Wohnungseigentümer) tatsächlich genutzte Grundfläche.

Normen

ABGB §364 Abs3 D

8 Ob 59/15gOGH26.02.2016

Beisatz: Im Einzelfall könnte allenfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit für den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer bei der Beeinträchtigung eines bloß allgemeinen Teils der Liegenschaft höher anzusetzen sein als bei der Beeinträchtigung des ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekts. (T1)

1 Ob 84/16hOGH19.10.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20160226_OGH0002_0080OB00059_15G0000_002

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