Normen
ABGB §364 Abs3 D
| 8 Ob 59/15g | OGH | 26.02.2016 |
Beisatz: Im Einzelfall könnte allenfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit für den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer bei der Beeinträchtigung eines bloß allgemeinen Teils der Liegenschaft höher anzusetzen sein als bei der Beeinträchtigung des ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekts. (T1) | ||
| 1 Ob 84/16h | OGH | 19.10.2016 |
Auch | ||
Dokumentnummer
JJR_20160226_OGH0002_0080OB00059_15G0000_002
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