OGH 6Ob160/15w (RS0130656)

OGH6Ob160/15w23.2.2016

Rechtssatz

Unternehmerische Entscheidungen, für die die Grundsätze der „Business Judgement Rule“ zur Anwendung zu kommen haben, sind infolge ihrer Zukunftsbezogenheit durch Prognosen und „nicht justiziable“ Einschätzungen gekennzeichnet; unternehmerischen Entscheidungen wohnt daher ein gewisses Risiko inne.

Normen

PSG §27 Abs2

6 Ob 160/15wOGH23.02.2016

Beisatz: Auch ein Stiftungsvorstand hat unternehmerische Entscheidungen zu treffen; darunter kann auch eine bewusste Nichtentscheidung (ein Unterlassen) in Bezug auf unternehmerische Belange subsumiert werden, aber auch allgemein die Veranlagung, Verwaltung oder Veräußerung von Stiftungsvermögen, wie etwa die Steuerung der Bilanz‑ und Gewinnentnahmepolitik bei Beteiligungen. Ausschüttungsentscheidungen fehlt dagegen regelmäßig die Unvorhersehbarkeit des Ergebnisses, sodass sie zwar keine unternehmerischen Entscheidungen darstellen, die Kriterien, die an die Entscheidungsfindung gestellt werden, sind aber durchaus vergleichbar. (T1); Veröff: SZ 2016/19

8 ObA 109/20tOGH03.08.2021

Vgl; Beisatz: Entscheidungen eines Geschäftsführers dürfen nicht schon allein deswegen haftungsbegründend sein, wenn sie sich ex post als nachteilig herausstellen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20160223_OGH0002_0060OB00160_15W0000_001