OGH 6Ob160/15w (RS0130657)

OGH6Ob160/15w23.2.2016

Rechtssatz

Bei unternehmerischen Entscheidungen darf sich der Geschäftsleiter nicht von sachfremden Interessen leiten lassen, die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Information, wie beispielsweise schlüssiger Expertengutachten getroffen werden, die Entscheidung muss ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der juristischen Person dienen und der Geschäftsleiter muss (vernünftigerweise) annehmen dürfen, dass er zum Wohle der juristischen Person handelt, er muss also hinsichtlich der übrigen Kriterien gutgläubig sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so befindet sich der Vorstand im „Safe Harbour“ und ist haftungsfrei.

Business Judgement Rule

 

Normen

PSG §27 Abs2

6 Ob 160/15wOGH23.02.2016

Beisatz: Kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum besteht, wenn die Pflichtverletzung bereits aus einer Kompetenzüberschreitung abzuleiten ist; ebenso wenig besteht ein solcher bei Vorliegen eines Insichgeschäfts. Auch die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben, etwa im Stiftungsrecht eine Missachtung der Ausschüttungssperre gemäß § 17 Abs 2 Satz 2 PSG, begründet eine Pflichtwidrigkeit. Eine weitere Grenze wird durch die Stiftungsdokumente, wie die Stiftungserklärung, die Stiftungszusatzurkunde, eine allfällige Geschäftsordnung und davon abgeleitete Richtlinien gezogen, selbst wenn der Vorstand in der Absicht handelt, das Wohl der Stiftung zu fördern. (T1)<br/>Beisatz: Bei Ausschüttungsentscheidungen bei einer Privatstiftung besteht zwar ein Ermessen, es sind aber auch die Interessen der Begünstigten nach den Vorgaben der Stifter in den Stiftungsdokumenten zu berücksichtigen. (T2); Veröff: SZ 2016/19

6 Ob 35/19vOGH25.04.2019

Vgl; Beisatz: Die Business Judgment Rule anerkennt einen Freiraum für unternehmerische Ent­scheidungen nur, soweit dieser vom zwingenden Recht, zu dem auch die einschlägigen Organisationsvorschriften gehören, gewährt wird. Die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben begründet eine Pflichtwidrigkeit. (T3); Veröff: SZ 2019/34

6 Ob 58/20bOGH15.09.2020

Beisatz: Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann trifft den Geschäftsleiter zwar nicht automatisch eine Haftung, eine solche kann aber eintreten, wenn das Verhalten im Einzelnen als sorgfaltswidrig einzustufen ist und die übrigen Haftungsvoraussetzungen (insb Schaden und Kausalität) gegeben sind (T4)

8 ObA 109/20tOGH03.08.2021

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20160223_OGH0002_0060OB00160_15W0000_002

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