Normen
B-KJHG §30 Abs3
4 Ob 191/15i | OGH | 23.02.2016 |
4 Ob 156/19y | OGH | 24.10.2019 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0040OB00191_15I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ hat die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war. Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für die Erziehungshilfe hängt nicht davon ab, ob der obsorgeberechtigte Elternteil dieser Maßnahme zugestimmt hat. Besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger für die Kosten der „vollen Erziehung“ im Rahmen der Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
Normen
B-KJHG §30 Abs3
4 Ob 191/15i | OGH | 23.02.2016 |
4 Ob 156/19y | OGH | 24.10.2019 |
Vgl |
JJR_20160223_OGH0002_0040OB00191_15I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)