Normen
GBG §57a
5 Ob 217/15w | OGH | 25.01.2016 |
Dokumentnummer
JJR_20160125_OGH0002_0050OB00217_15W0000_001
Rechtssatz
Antrag oder schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Löschung einer Rangordnungsanmerkung bedürfen auch im Fall des § 57a Abs 4 GBG einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschrift sowohl des Eigentümers als auch des namentlich Berechtigten.