OGH 3Ob95/07b (RS0122434)

OGH3Ob95/07b19.10.2016

Rechtssatz

Der Zuschlag an den Ersteher lässt die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt, wenn sie vom Ersteher nach § 150 EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden.

Normen

ABGB §472
ABGB §1095
ABGB §1121
EO §150 Abs3
EO §225
EO §227
EO §237 Abs3

3 Ob 95/07bOGH16.08.2007

Beisatz: Die gänzliche Löschung eines auf einem ideellen Miteigentumsanteil allein nicht bestehen könnenden Rechts hat nur mangels Deckung im restlichen Meistbot zu erfolgen. (T1)

5 Ob 138/08tOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht im Sinn der § 1121 ABGB und § 150 Abs 3 EO wie eine Servitut zu behandeln. (T2); Beisatz: Ist das Bestandrecht nachrangig, muss es der Ersteher nur unter Anrechnung auf das Meistbot übernehmen. Findet es im Meistbot keine Deckung, so steht dem Erwerber das außerordentliche Kündigungsrecht im Sinn des § 1121 ABGB zu. Nach § 227 EO tritt dann an die Stelle des verbücherten Bestandrechts ein Entschädigungsanspruch des Bestandnehmers. (T3)

1 Ob 111/16dOGH19.10.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 173/16xOGH19.10.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20070816_OGH0002_0030OB00095_07B0000_001

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