OGH 2Ob94/07y (RS0122152)

OGH2Ob94/07y19.7.2016

Rechtssatz

Der gesetzgeberische Sinn des § 4 Z 2 UVG ist darin gelegen, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht. Nach dem Gesamtgefüge des UVG muss jedenfalls ein Unterhaltsschuldner vorhanden sein, dessen (gesetzliche) Unterhaltspflicht freilich durch den Staat unter bestimmten, im Gesetz genau determinierten Voraussetzungen bevorschusst werden kann.

Normen

UVG §4 Z2

2 Ob 94/07yOGH24.05.2007

Veröff: SZ 2007/83

10 Ob 57/13zOGH17.12.2013

nur: Der gesetzgeberische Sinn des § 4 Z 2 UVG ist darin gelegen, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht. (T1)

10 Ob 55/15hOGH30.06.2015
10 Ob 71/15mOGH15.12.2015

Auch, Veröff: SZ 2015/136

10 Ob 49/16bOGH19.07.2016

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20070524_OGH0002_0020OB00094_07Y0000_002