OGH 4Ob53/07h (RS0122225)

OGH4Ob53/07h30.8.2016

Rechtssatz

Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch einen nach § 6a ZPO bestellten Sachwalter bedarf im Passivprozess des Pflegebefohlenen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Das gilt auch dann, wenn sich die Genehmigung negativ auf dessen Erfolgsaussichten auswirkt.

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §282 Abs2 A
ZPO §4
ZPO §6a

4 Ob 53/07hOGH24.04.2007

Veröff: SZ 2007/63

5 Ob 175/14tOGH28.04.2015

Auch

4 Ob 158/16pOGH30.08.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20070424_OGH0002_0040OB00053_07H0000_001