OGH 14Os80/06f (RS0121296)

OGH14Os80/06f3.3.2016

Rechtssatz

Die angelastete Behebung eines Geldbetrages aus der Betrugsbeute unterfällt nicht dem für Hehlerei erforderten Objekt einer unmittelbar deliktisch erlangten körperlichen Sache.

Normen

StGB §164

14 Os 80/06fOGH10.10.2006
15 Os 130/06sOGH29.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Ersatzsachen sind nicht mehr hehlereitauglich (z.B. aus einem Umtausch der Beute). (WK2 § 164 Rz 7) (T1)<br/>Beisatz: Hier: Umtausch der in Schillingwährung bestehenden Beute in Euro vor Übernahme durch den Hehler. (T2)

13 Os 36/12mOGH05.07.2012

Vgl auch

12 Os 117/15wOGH03.03.2016

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wird eine „Ersatzsache“ weitergegeben und vom Täter an sich gebracht, kommt ‑ bei entsprechendem Vorsatz (Wissentlichkeit in Ansehung der Vermögensherkunft aus einer geldwäschereitauglichen Vortat) ‑ Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 erster Fall StGB in Betracht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20061010_OGH0002_0140OS00080_06F0000_001

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