OGH 8Ob38/06f (RS0121043)

OGH8Ob38/06f21.4.2016

Rechtssatz

Beim Kreditkartengeschäft tritt an die Stelle der Barzahlung ein abstrakter Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen die Kreditkartengesellschaft. Dieser abstrakte Anspruch findet seine Grundlage im Anweisungsrecht. In der Vereinbarung zwischen Kreditkartengesellschaft und Vertragsunternehmen wird festgelegt, dass die Kreditkartengesellschaft schon im Voraus künftige Anweisungen des berechtigten Karteninhabers gegenüber dem Vertragsunternehmen annimmt. Unterschreibt der Karteninhaber beim Vertragsunternehmen unter Vorlage seiner Kreditkarte seinen Rechnungsbeleg, so erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt.

Normen

ABGB §1357
ABGB §1400 A

8 Ob 38/06fOGH19.06.2006

Veröff: SZ 2006/89

6 Ob 2/07yOGH28.03.2007

Auch; Beisatz: Die Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft ist insofern eingeschränkt, als sie nur besteht, wenn das Vertragsunternehmen bestimmte, in den Geschäftsbedingungen festgelegte „Sorgfaltspflichten" bei Annahme der Kreditkarte einhält. (T1)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Vgl auch

10 Ob 23/13zOGH23.07.2013

nur: Unterschreibt der Karteninhaber beim Vertragsunternehmen unter Vorlage seiner Kreditkarte seinen Rechnungsbeleg, so erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt. (T2); Beis wie T1

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/71

4 Ob 133/14hOGH21.10.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei den „Sorgfaltspflichten“ handelt es sich richtigerweise um bloße Obliegenheiten, deren Nichteinhaltung das Entstehen eines abstrakten Zahlungsanspruchs verhindert und zur Kondiktion dennoch geleisteter Zahlungen berechtigt. (T3)<br/>Beisatz: Schadenersatzansprüche können aus der Verletzung solcher Obliegenheiten aber nicht abgeleitet werden. (T4)<br/>Beisatz: Es besteht eine Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens, ein möglichst umgehungssicheres Kontrollsystem beim Kreditkartengeschäft einzurichten; allfällige Versäumnisse gehen zu Lasten des Kreditkartenunternehmens (Hier: Chip‑mit‑Pin‑Transaktion). (T5)<br/><br/>

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Vgl auch; Beisatz: Verwendet der Karteninhaber gegenüber dem Vertragsunternehmen seine Kreditkarte zu Zahlungszwecken, erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt. (T6)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20060619_OGH0002_0080OB00038_06F0000_001