Normen
8 Ob 38/06f | OGH | 19.06.2006 |
Veröff: SZ 2006/89 |
6 Ob 2/07y | OGH | 28.03.2007 |
Auch; Beisatz: Die Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft ist insofern eingeschränkt, als sie nur besteht, wenn das Vertragsunternehmen bestimmte, in den Geschäftsbedingungen festgelegte „Sorgfaltspflichten" bei Annahme der Kreditkarte einhält. (T1) |
10 Ob 70/07b | OGH | 28.01.2009 |
Vgl auch |
10 Ob 23/13z | OGH | 23.07.2013 |
nur: Unterschreibt der Karteninhaber beim Vertragsunternehmen unter Vorlage seiner Kreditkarte seinen Rechnungsbeleg, so erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt. (T2); Beis wie T1 |
1 Ob 105/14v | OGH | 24.07.2014 |
Auch; Veröff: SZ 2014/71 |
4 Ob 133/14h | OGH | 21.10.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei den „Sorgfaltspflichten“ handelt es sich richtigerweise um bloße Obliegenheiten, deren Nichteinhaltung das Entstehen eines abstrakten Zahlungsanspruchs verhindert und zur Kondiktion dennoch geleisteter Zahlungen berechtigt. (T3)<br/>Beisatz: Schadenersatzansprüche können aus der Verletzung solcher Obliegenheiten aber nicht abgeleitet werden. (T4)<br/>Beisatz: Es besteht eine Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens, ein möglichst umgehungssicheres Kontrollsystem beim Kreditkartengeschäft einzurichten; allfällige Versäumnisse gehen zu Lasten des Kreditkartenunternehmens (Hier: Chip‑mit‑Pin‑Transaktion). (T5)<br/><br/> |
9 Ob 31/15x | OGH | 21.04.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Verwendet der Karteninhaber gegenüber dem Vertragsunternehmen seine Kreditkarte zu Zahlungszwecken, erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt. (T6)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20060619_OGH0002_0080OB00038_06F0000_001
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