OGH 7Ob243/05v (RS0120318)

OGH7Ob243/05v19.7.2016

Rechtssatz

Die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung (etwa durch Erklärung vor Gericht [vgl § 114 JN], dem Jugendwohlfahrtsträger [§ 41 JWG 1989 idgF], dem Standesbeamten [§ 53 Abs 1 Z 1 PStG], österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland [§ 53 Abs 2 PStG] oder einem öffentlichen Notar [§§ 52 ff NO]) ist für eine Unterhaltsbevorschussung nach § 4 Z 2 UVG nur dann Voraussetzung, wenn der Betreffende die Vaterschaft bestreitet. Erfolgt keine Bestreitung (sondern liegt etwa - wie hier - eine außergerichtliche Erklärung des Betreffenden vor, es handle sich um sein Kind), genügt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG) ein Nachweis der Vaterschaft im Sinn des § 11 Abs 2 UVG.

Normen

UVG §4 Z2

7 Ob 243/05vOGH09.11.2005

Veröff: SZ 2005/164

2 Ob 94/07yOGH24.05.2007

Auch; Beisatz: Ein Unterhaltsvorschuss wegen Aussichtslosigkeit der Titelschaffung nach § 4 Z 2 UVG setzt eine rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung nur dann nicht voraus, wenn die Vaterschaft nicht bestritten oder sonst (völlig) ungewiss ist. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/83

10 Ob 55/15hOGH30.06.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob die Vaterschaft bestritten oder sonst ungewiss ist, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)

10 Ob 49/16bOGH19.07.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20051109_OGH0002_0070OB00243_05V0000_001

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